Das BGH-Urteil vom 27. April 2021 betrifft alle Banken und Sparkassen, die ihre Geschäftsbedingungen mittels des sogenannten AGB-Änderungsmechanismus geändert haben. Diese Vorgehensweise war bislang jahrelang in der Praxis anerkannt und akzeptiert. Im Vertrauen auf diese unbeanstandet gebliebene Praxis haben wir in den vergangenen Jahren den AGB-Änderungsmechanismus unter anderem auch für die Einführung und Anpassung der Kontoführungsgebühren genutzt. Nun hat der BGH entschieden, dass die verwendeten AGB-Klauseln mit diesem Mechanismus nicht transparent genug und damit unwirksam sind. Daraus folgt, dass wir ein Schweigen nicht als Zustimmung werten dürfen. Daher müssen nun alle Kunden den entsprechenden Änderungen explizit zustimmen, um unsere vertragliche Basis mit Ihnen eindeutig und für Sie und uns als Bank rechtssicherer zu gestalten.
BGH-Urteil zu AGB Änderungen
Was bedeutet das Gerichtsurteil vom 27. April 2021 für Sie als Kunde und Kontoinhaber?
Sie haben wahrscheinlich bereits im Juli folgenden Hinweis auf Ihrem Kontoauszug entdeckt: Der BGH hat mit Urteil vom 27. April 2021 die Klauseln in Nr. 1 II und Nr. 12 V der AGB-Banken für unwirksam erklärt. Wir werden uns daher bei der Durchführung von Verträgen nicht auf diese Bestimmungen berufen.
Durch dieses Urteil des Bundesgerichtshofs vom April sind Banken dazu verpflichtet, für die Änderungen von Entgelten und Bedingungen die Zustimmung ihrer Kunden einzuholen (rückwirkend zum 01.01.2018). Damit haben wir Sie darauf hingewiesen, dass möglicherweise auch bei Ihnen AGB-Änderungen nicht wirksam geworden sind.
Ausgangspunkt ist die Vertrags- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Kundenstamm- bzw. Kontovertrages.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass sich für Sie eventuell Ansprüche aus der aktuellen Entscheidung des BGH ergeben, können Sie die Ansprüche konkret geltend machen.
Da es bei jedem Kunden auf die vertragliche Gestaltung und den Zeitpunkt der jeweiligen Produktabschlüsse ankommt, ist eine genaue Prüfung des Einzelfalls notwendig.
Dazu bitten wir Sie, Ihre Ansprüche in konkreter Höhe zu benennen und nachzuweisen. Wir stellen Ihnen gerne eine Entgeltaufstellung zur Berechnung des exakten Erstattungsbetrages zur Verfügung.
Bei Fragen zum BGH-Urteil sowie der Rückforderung eventuell zu viel gezahlter Gebühren, steht Ihnen Frau Carolin Pohlmann per Email unter carolin.pohlmann@vbhaseluenne.de sowie telefonisch unter 05961 9400-82 gerne zur Verfügung.